Hassloch Minischweine im Wohngebiet unerwünscht? Pfälzer Paar kämpft gegen Verbot

So sehen die Tiere aus.
So sehen die Tiere aus.

Passen Minischweine ins Großdorf? Ja, meint ein Haßlocher Paar. Schließlich werbe Haßloch mit dem Slogan „Lust aufs Dorf“. Die Kreisverwaltung sieht das anders. Nun hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Zwei Minischweine, die in einem Garten in einem Wohngebiet in Haßloch leben, waren schon Thema in einer Einwohnerversammlung im November vergangenen Jahres. Kurze Zeit zuvor hatte das Paar, das die beiden Tiere hält, von der Bauabteilung der Kreisverwaltung eine Ordnungsverfügung bekommen. In dieser wurde angeordnet, dass die beiden Minischweine aus dem Wohngebiet verschwinden müssen. Außerdem wurde ein Zwangsgeld angedroht. Pro Schwein müssten 2500 Euro gezahlt werden, wenn die Tiere nicht spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten der Verfügung aus dem Wohngebiet verschwunden sind.

Rechtskräftig wurde die Verfügung bisher nicht, berichtete Rechtsreferendarin Wybke Häußler in der Verhandlung am Verwaltungsgericht. Denn die Schweinebesitzer hatten Widerspruch eingelegt. Dieser wurde im März vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Daraufhin zog das Paar vors Verwaltungsgericht.

Wie Häußler ausführte, hatte die Kreisverwaltung die Ordnungsverfügung erlassen, nachdem sich Nachbarn der Familie über Geruchs- und Geräuschbelästigungen beschwert hatten. In der Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass in einem Wohngebiet nur Kleintiere gehalten werden dürfen, von denen keine Belästigungen ausgehen, so die Rechtsreferendarin.

Slogan „Lust aufs Dorf“

Wie sie berichtete, haben die Haßlocher in dem Widerspruch und der Klage argumentiert, dass die Minischweine Kleintiere seien. Von ihnen gehe keine Belästigung aus. Haßloch habe einen „dörflich-ländlichen Charakter“ und werbe mit dem Slogan „Lust aufs Dorf“. In einem Dorf müsse es möglich sein, Minischweine zu halten. Zudem würden die Minischweine bei der Therapie einer beeinträchtigten Tochter der Frau eingesetzt.

Minischwein, das klinge nach putzigem kleinen Tierchen, sagte der Vorsitzende Richter Roland Kintz. Dem sei aber nicht so. Ein Minischwein wiege zwischen 70 und 100 Kilogramm und unterscheide sich von seinen Artgenossen, den Hausschweinen, im Wesentlichen nur dadurch, dass es etwas kleiner sei.

Bebauung „recht dicht“

Laut Bebauungsplan sei die Straße, in der die Haßlocher wohnen, eindeutig Teil eines allgemeinen Wohngebiets, so der Richter. In der Gegend gebe es fast nur Wohnbebauung und die Bebauung sei recht dicht. Eindeutig geregelt sei auch, dass in allgemeinen Wohngebieten nur Kleintiere leben dürfen, so Kintz. Dazu gebe es zahlreiche Gerichtsurteile.

„Sind Minischweine Kleintiere“, das sei die entscheidende Frage, so Kintz. Und gab darauf die Antwort selbst: „Schweine gehören nicht in ein allgemeines Wohngebiet.“ Auch hierzu verwies er auf entsprechende Urteile. Die Rechtsprechung unterscheide nicht zwischen Minischweinen und anderen Schweinen.

So einfach gab der Haßlocher Minischweine-Besitzer nicht auf. Er führte aus, warum seiner Meinung nach die Schweinehaltung im Garten eines Wohngebiets normal sei und nicht verboten werden dürfe, unterstrich seine Ausführungen mit Tränen. Es gebe Urteile der Amtsgerichte München und Köpenick, die die Haltung von Minischweinen erlauben würden. „In der Großstadt darf man, im Dorf nicht“, so der Kläger. „Ich bin in Haßloch bekannt mit meinen Minischweinen“, fügte er hinzu. Kindergartengruppen und Schulklassen würden die Tiere besuchen. Das Wichtigste sei aber die therapeutische Bedeutung für seine Tochter. Er mache täglich therapeutische Übungen mit den Tieren. Laut der UN-Behindertenrechtskonvention habe seine Stieftochter das Recht auf Inklusion. Dazu seien die Schweine erforderlich.

Richter: Es geht ums Baurecht

Ausführlich berichtete der Haßlocher, wie sauber und gepflegt die Tierhaltung sei, und dass man nichts rieche. Als Beleg führte er an, dass der Essplatz der Familie direkt neben dem Schweinegehege sei. Es sei nur ein Nachbar, der sich beschwere, die anderen hätten nichts gegen die Schweinehaltung.

Kintz bemühte sich, dem Haßlocher zu erklären, dass all das rechtlich keine Rolle spiele. Es gehe nur um das Baurecht. Schweine seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, deshalb werde die Klage zurückgewiesen.

Der Haßlocher kommentierte, dass das kein Urteil „im Namen des Volkes“ sei. Im Anschluss an die Verhandlung kündigte er an, er werde sich mit dem Oberverwaltungsgericht in Verbindung setzen.

x