Pirmasens / Südwestpfalz Neue Corona-Regeln: Freiheiten für Ungeimpfte und verkürzte Quarantäne

In der am Freitag in Berlin beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes entfällt die Maskenpflicht. In Rheinland-Pfalz g
In der am Freitag in Berlin beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes entfällt die Maskenpflicht. In Rheinland-Pfalz gilt sie für eine Übergangszeit bis 2. April in bestimmten Bereichen weiter.

Seit Freitag gilt in Rheinland-Pfalz die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung. Während auf Bundesebene am Sonntag fast alle Maßnahmen aufgehoben wurden, gibt Rheinland-Pfalz bis zum 2. April noch Regeln vor. Trotzdem bringt die 32. Verordnung umfangreiche Lockerungen.

Was sind die wichtigsten Änderungen?
„Die Kontaktbeschränkungen für nichtimmunisierte Personen entfallen komplett“, nennt Landrätin Susanne Ganster eine bedeutende Änderung der aktuellen Verordnung. Außerdem entfällt das Abstandsgebot für alle Bereiche.

Was ist mit der Maskenpflicht?
Die grundsätzliche Maskenpflicht für alle Personen besteht weiterhin in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind. Außerdem gilt sie bei Versammlungen, öffentlichen Wahlen und Zusammenkünften, die deren Vorbereitung und Durchführung dienen, beim Besuch von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in geschlossenen Räumen, in der Rechtspflege dienenden Einrichtungen und bei Zusammenkünften der Rechtspflege in geschlossenen Räumen, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, für Besucher gewerblicher Einrichtungen in geschlossenen Räumen, für Kunden im Rahmen von Tätigkeiten von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben in geschlossenen Räumen.

Was gilt jetzt am Arbeitsplatz?
Die 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet – entfällt ab Sonntag am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nicht-immunisierte Personen müssen sich nicht mehr testen, die Kontrollverpflichtung des Arbeitgebers entfällt. Auch die Testpflicht für nicht immunisierte Solo-Selbstständige mit Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, Lehrer und Beschäftigte an Schulen und Hochschulen ist aufgehoben. Ausnahme: Die Teilnahme an der Präsenzlehre setzt für nicht immunisierte Studierende und Lehrende in geschlossenen Räumen einen Testnachweis voraus. Hochschulen können in den Lehrveranstaltungen Maskenpflicht vorsehen.

Was gilt jetzt bei Veranstaltungen?
Die Höchstgrenzen für die Personenanzahl in geschlossenen Räumen und im Freien entfallen. 3G gilt bei Veranstaltungen bis 2000 Personen. In Innenräumen mit mehr als 250 Personen ohne feste Plätze gilt die Maskenpflicht. 2G gilt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2000 Personen mit Maskenpflicht und bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2000 Personen ohne Maske.

Und beim Sport?
Beim Sport gilt nun in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Innen- und Außenbereich die Testpflicht, die bisher bereits Amateur- und Freizeitsport angewendet wurde. Auch über den Amateur- und Freizeitsport sowie Profi- und Spitzensport hinaus ist es nun möglich, Sportveranstaltungen mit Zuschauern auszurichten. Dabei werden die Regeln für Veranstaltungen angewendet.

Wo gilt in der Kultur die Testpflicht?
Grundsätzlich gilt die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen in öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten und ähnlichen. Eine Ausnahme gilt dabei für Bring- und Abholsituationen in Bibliotheken, wo statt der Testpflicht die Maskenpflicht gilt. Nachdem bislang schon bei Auftritten der Breiten- und Laienkultur Zuschauer gestattet waren, sind sie nun wieder bei allen Kulturveranstaltungen nach den Regeln für Veranstaltungen zulässig.

Was hat sich in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen geändert?
Die Pflicht zur Kontakterfassung der Besucher ist entfallen. Für die in der Einrichtung Beschäftigten Personen sowie für die Besucher gilt die Testpflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.

Beschäftigte dürfen die Einrichtung betreten, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Durch entsprechende Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Mitarbeiter und sonstige Personen nicht gefährdet werden. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der Maskenpflicht

Was gilt jetzt für Absonderung und Quarantäne
Ab sofort sieht die Absonderungsverordnung Lockerungen für Menschen in Quarantäne vor. Durch die geänderte Verordnung kann die Absonderung ab sofort – im besten Fall – zwei Tage früher beendet werden. Die nun gültige Regelung zählt beim Berechnen der Absonderung den Tag der Testung, beziehungsweise des letzten Kontakts mit. Damit gilt der Tag der Testung oder des letzten Kontakts bereits als erster Tag der Absonderung. Bisher zählte der Tag der Testung oder des letzten Kontakts bei der Berechnung der Absonderung nicht mit. Darüber hinaus ist eine Entlasstestung aus der Absonderung nun nach 48-stündiger Symptomfreiheit bereits ab deren siebten Tag möglich. Diese Regelung gilt für positiv getestete Personen und Kontaktpersonen sowie Angehörige des Hausstands.

Das Gesundheitsamt in der Kreisverwaltung Südwestpfalz weist darauf hin, dass die neuen Regelungen ab sofort greifen und auch durch Personen angewendet werden können, die sich derzeit noch in Quarantäne befinden und sich bei Symptomfreiheit früher freitesten möchten.

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