Rhein-Pfalz-Kreis / Kreis Germersheim Kein Schadenersatz für gestürzten Rennradfahrer
Das Gericht begründet seine „Entscheidung des Monats“ damit, dass ein Radfahrer seine Fahrweise so einrichten müsse, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten könne. Das Urteil hat die Dritte Zivilkammer des Landgerichts gefällt.
Der Rennradfahrer hatte nach seinem Sturz nach RHEINPFALZ-Informationen die Gemeinde Böhl-Iggelheim verklagt. Der Unfall passierte auf dem Radweg an der Landesstraße 528 Richtung Speyer.
Das Gericht weist zwar auf die sogenannte Verkehrssicherungspflicht hin, macht jedoch darauf aufmerksam, dass diese Grenzen hat und dass der Radfahrer aufmerksam fahren und seine Geschwindigkeit den Gegebenheiten anpassen muss. Konkret heißt es dazu im Urteil: „Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle – wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel – schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur, soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind.“
„Rennradfahrer muss vorsichtig fahren“
Laut Gericht bemessen sich die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg an einem normalen Radfahrer mit üblicher Geschwindigkeit. „Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist“, heißt es. Nach Ansicht der Kammer seien die Wurzelschäden in dem Fall auch gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. „Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen“, sagen die Richter.
Weil die Wurzelschäden ausreichend erkennbar waren, hält das Gericht auch kein Hinweisschild als Warnung für erforderlich. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts, so das Gericht. Es appelliert an die Eigenverantwortung: „Auf witterungsbedingte Umstände habe sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.“