Zweibrücken Arbeitsgericht: Diskriminierung bei der Bußgeldstelle?

Manche fühlen sich an ihrem Arbeitsplatz nicht so recht wohl.
Manche fühlen sich an ihrem Arbeitsplatz nicht so recht wohl.

Eine Mitarbeiterin der Bußgeldstelle in Zweibrücken ist mit ihrem Arbeitsumfeld nicht glücklich. Sie fühlt sich diskriminiert. Am Arbeitsgericht bekundet die Richterin Zweifel am Anliegen der Klägerin.

Gleich mehrere Vorfälle am Arbeitsplatz werden von einer Frau als Diskriminierung gewertet, die deshalb am Arbeitsgericht geklagt hat. Zum einen kritisiert die Frau, dass ihr Vorgesetzter nicht dazu bereit sei, mir ihr ein Gespräch unter vier Augen zu führen. Was die Vorsitzende Richterin nicht als Diskriminierung ansah: Vielmehr wolle sich der Vorgesetzte damit wohl vor einem später womöglich aufkommenden Vorwurf der sexuellen Belästigung schützen. „Auch männliche Mitarbeiter müssen vor Vorwürfen geschützt werden. Das stellt keine Diskriminierung dar“, erklärte die Vorsitzende.

Außerdem bemängelt die Klägerin, dass ihr ein „leidensgerechter Arbeitsplatz“ verweigert werde. Vorm Arbeitsgericht führte die Frau aus, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Bei der Bußgeldstelle müsse sie in einem Großraumbüro arbeiten, das mit bis zu sechs Mitarbeitern gleichzeitig besetzt sei. Doch in der Realität, so Sebastian Tilly, der Verteidiger der Arbeitgeberseite, seien dort meist nur zwei bis drei Personen zugleich anwesend, in Ausnahmefällen vier.

Gespräche an der Kaffeemaschine

Die Klägerin sagte, ihr gehe es gar nicht darum, wie viele Mitarbeiter dort gleichzeitig arbeiten. In jenem Großraumbüro stehe auch die Kaffeemaschine für das ganze Team. Kollegen gingen dort ein und aus, hielten Schwätzchen und lenkten die Frau von ihrer Arbeit ab. „Für mich ist es sehr anstrengend, in diesem Zimmer zu sitzen“, erklärte die Klägerin vor Gericht.

Tilly sagte, er wisse nichts von einer Team-Kaffeemaschine. „Das Büro ist nicht der Hausflur, wo ständig Schwätzchen gehalten werden.“ Um zumindest die Sache mit der Kaffeemaschine zu schlichten, soll nun geschaut werden, ob die Maschine tatsächlich in dem Gruppenbüro steht. Gegebenenfalls werde dann gehandelt.

Droht nach „Präventionsgespräch“ die Kündigung?

Einen weiteren Fall von Diskriminierung sieht die Klägerin darin, dass ihr mit Kündigung gedroht worden sei. Konkret hatte die Frau um ein klärendes Gespräch wegen ihrer Anliegen gebeten, dieses wurde als „Präventionsgespräch“ geführt. Dieses Wort wurde von der Klägerin so interpretiert, dass ein Ende ihres Arbeitsverhältnisses im Raum stehen könne. Die Richterin sagte nun, dass es bei solchen Gesprächen darum gehe, den Job zu sichern. Aus dem Begriff aber eine Kündigungsdrohung herauszulesen, sei laut der Vorsitzenden „an den Haaren herbeigezogen“. Sie riet der Klägerin, nicht jedes Vorkommnis auf die Goldwaage zu legen: „Vielleicht sind Sie da etwas überempfindlich.“

Der Rechtsstreit wird nun an eine andere Kammer weitergereicht, an der ein Vergleich zwischen der Klägerin und dem Arbeitgeber, der Bußgeldstelle, angestrebt wird.

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