Politik Abtreibung: Experten für liberalere Regeln

Eine Eizelle unter dem Mikroskop. Die Kommission empfiehlt, Eizellspenden zu erlauben.
Eine Eizelle unter dem Mikroskop. Die Kommission empfiehlt, Eizellspenden zu erlauben.

Eine Expertenkommission empfiehlt der Bundesregierung, die derzeitigen Regelungen bei Abtreibung, Eizellspende und Leihmutterschaft zu entschärfen.

Wie setzt sich die Kommission zusammen?
Vor rund einem Jahr hat die Regierung 18 Sachverständige benannt, um die Frage zu beantworten, ob der Schwangerschaftsabbruch auch außerhalb des Strafrechts geregelt werden könnte. Zugleich sollten die 15 Frauen und drei Männer aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Ethik, Soziologie, Ethik und Recht ausloten, ob die Leihmutterschaft und die Eizellspende in Deutschland zugelassen werden sollten. Dazu wurden zwei Arbeitsgruppen innerhalb der Kommission gebildet.

Wie ist die geltende Regelung beim Thema Abtreibung?
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach in den vergangenen Jahrzehnten mit der Abwägung zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der Mütter auseinandergesetzt. Eine Abtreibung ist nach geltendem Recht in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig. Sie bleibt jedoch straffrei, wenn sie in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die schwangere Frau sich zuvor beraten lassen; zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahren für das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.

Zu welchem Ergebnis kommt die Kommission mit Blick auf das Thema Schwangerschaftsabbruch?
Sie empfiehlt eine Entkriminalisierung der Abtreibung in der Frühphase einer Schwangerschaft. Eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen sei nicht haltbar.

Was konkret empfiehlt die Kommission dem Gesetzgeber?
Die Kommission unterteilt die Schwangerschaft in drei Phasen: Demnach empfiehlt das Gremium, eine Abtreibung in den ersten zwölf Wochen in jedem Fall straffrei zu stellen und als rechtmäßig zu kennzeichnen. Es obliege dem Gesetzgeber, das mit einer Beratungspflicht zu verbinden. In der mittleren Phase, bis zur 22. Woche, könne der Gesetzgeber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Abbruch straffrei sein solle. Ab der 22. Woche sei der Abbruch rechtswidrig. Es müsse zudem weiterhin Ausnahmen geben, auch in späteren Phasen der Schwangerschaft, etwa bei einer entsprechenden medizinischen Indikation.

Was sagen die Kirchen zu den Plänen?
Katholische und evangelische Kirchen haben sich unterschiedlich positioniert. Die katholischen Bischöfe und die Caritas wenden sich unter Verweis auf das ungeteilte Lebensrecht des ungeborenen Kindes gegen eine Liberalisierung der Abtreibungsregelung. Sie warnen zudem vor einem neuen gesellschaftlichen Großkonflikt: Der Paragraf 218 im Strafgesetzbuch habe als Kompromiss eine Befriedung gebracht. Die evangelische Kirche erklärte demgegenüber, sie könne sich eine Regelung außerhalb des Strafrechts vorstellen; denkbar sei eine Stufenregelung je nach Dauer der Schwangerschaft.

Was hat die Kommission zum Thema Eizellspende vorgeschlagen?
Sie plädiert dafür, die Eizellspende zu erlauben, sofern es eine gesetzliche Grundlage gibt, die den Schutz der Spenderinnen und das Kindeswohl gewährleistet. Wichtig sei, so wie bei der Samenspende auch, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft zu sichern. Die Kommission verweist auf Studien, nach denen die Sorge vor einer „gespaltenen Mutterschaft“ unberechtigt ist.

Beim Thema Leihmutterschaft zeigt sich die Kommission deutlich kritischer. Warum?
Die Kommission hält ein Verbot weiterhin für nachvollziehbar, weil sie die Rechte von Frauen und Kindern bedroht sieht. Kritiker wie die Kirchen befürchten, Kinder würden im Rahmen der Leihmutterschaft zum Objekt eines Rechtsgeschäfts und von Marktlogik. Mit Blick auf die Frauen wird die Gefahr der Ausbeutung formuliert. Dennoch hält die Kommission auch eine Legalisierung der uneigennützigen Leihmutterschaft unter engen Voraussetzungen für möglich. Besonders wichtig ist es nach Angaben der zuständigen Arbeitsgruppe, dass eine Ausbeutung der Leihmutter rechtlich verhindert werde. Auch die Vermittlung der Leihmütter müsse uneigennützig und daher nicht-kommerziell organisiert werden.

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