Politik Atomwaffen in Büchel dürfen bleiben

Jedes Jahr demonstrieren Ostermarschierer am Außenzaun des Stützpunktes Büchel gegen mutmaßlich auf dem Gelände lagernde Atomwaf
Jedes Jahr demonstrieren Ostermarschierer am Außenzaun des Stützpunktes Büchel gegen mutmaßlich auf dem Gelände lagernde Atomwaffen.

«Karlsruhe.» Eine Anwohnerin des Fliegerhorsts Büchel in der Eifel ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer Beschwerde gegen die dortige Stationierung von amerikanischen Atomwaffen gescheitert. Der entsprechende Beschluss wurde gestern veröffentlicht.

Die Atomwaffengegnerin wollte die Bundesrepublik dazu verpflichten, dass sie gegenüber den USA auf einen Abzug der auf dem Stützpunkt mutmaßlich stationierten Atomwaffen hinwirkt. Durch die Nuklearwaffen sei sie der Gefahr von Terrorangriffen ausgesetzt, hatte die Frau argumentiert. Ihre Verfassungsbeschwerde wiesen die Karlsruher Richter allerdings als unzulässig ab (Aktenzeichen 2 BvR 1371/13 – Beschluss vom 15. März 2018). Auf dem Fliegerhorst Büchel (Kreis Cochem-Zell) können also weiter US-amerikanische Atomwaffen gelagert werden. In Büchel sind sowohl deutsche als auch amerikanische Luftstreitkräfte stationiert. Zu deren Aufgaben gehören laut Gericht „vor allem die Verwahrung, Bewachung, Wartung und Freigabe der dort im Rahmen der innerhalb der Nato vereinbarten nuklearen Teilhabe gelagerten Atomwaffen“. Nach unbestätigten Informationen befinden sich in Büchel bis zu 20 Atomsprengköpfe – mutmaßlich die einzigen in Deutschland. Die Friedensaktivistin aus Leienkaul wohnt etwa dreineinhalb Kilometer entfernt vom Fliegerhorst. In ihrer Klage führte sie Verstöße gegen das Völkerrecht, das Eigentumsrecht und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit an. Auch verletze eine mögliche rechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus den Nato-Vertrag und die deutsche Verfassung, argumentierte die Klägerin. Allerdings blieb die Anwohnerin mit ihrer Argumentation vor dem Verwaltungsgericht Köln, dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und nun vor dem Verfassungsgericht erfolglos. Das Risiko terroristischer Gewalt sei der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen, hieß es aus Karlsruhe. Auch ende der Schutzbereich der Grundrechte dort, „wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird“.

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