Rheinpfalz „Ein heißes Eisen“

Nicht jeder Wohnmobilist, der auf einem öffentlichen Parkplatz steht, hier zum Beispiel am Sportpark Dahn, ist ein Wildcamper. D
Nicht jeder Wohnmobilist, der auf einem öffentlichen Parkplatz steht, hier zum Beispiel am Sportpark Dahn, ist ein Wildcamper. Doch die, die sich häuslich einrichten, sorgen für Verärgerung. Vor allem bei Betreibern von Campingplätzen, deren Gäste schließlich Kurtaxe bezahlen müssen.

„Ein heißes Eisen“ – so beurteilte der Kreisrechtsausschussvorsitzende Christian Schwarz gestern die Frage, ob die Stadt Dahn und die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland verpflichtet werden können, etwas gegen wild campende Wohnmobilfahrer in Dahn zu unternehmen, die im Gegensatz zu Benutzern der Campingplätze auch keine Kurtaxe bezahlen. Entscheiden, ob Stadt und Verbandsgemeinde verpflichtet werden können, mehr zu kontrollieren und Strafen auszusprechen, muss aber das Verwaltungsgericht in Neustadt. Dort ist bereits eine Klage anhängig. Jürgen Lejeune, Betreiber des Campingplatzes Büttelwoog in Dahn, hat diese eingereicht. Er klagt gegen Stadt und Verbandsgemeinde, die die Stadt in diesem Fall vertritt, wegen Untätigkeit. Bereits seit 2016 schwelt der Ärger. „Es geht ja nicht nur um vier, fünf Wohnmobilfahrer, wir reden hier an manchen Tagen von 40, 50 Wohnmobilen, die auf verschiedenen öffentlichen Plätzen in Dahn abgestellt werden“, sagte Lejeune gestern. Auf seinem Campingplatz gibt es Stellplätze für Wohnmobile. Dort kostet das Übernachten natürlich Geld. Im Gegenzug gibt es dafür eine funktionierende Infrastruktur – von der Strom- bis zur Wasserver- und Abwasserentsorgung bis hin zur sachgemäßen Müllbeseitigung. Das sei bei den wild campenden Wohnmobilfahrern nicht zwingend gegeben. Die holten zwar teils bei ihm Wasser, sagte Lejeune, der an einem Wanderweg einen öffentlich zugänglichen Wasseranschluss unterhält, und würden auch den Müll bei ihm oder bei anderen Campingplätzen in der Region entsorgen. „Wir sind ja nicht so, wollen ja was für den Tourismus tun“, sagte er. Aber es sei nicht fair. Weder ihm noch anderen Campingplatzbetreibern gegenüber, denen damit wichtige wirtschaftliche Grundlagen entzogen würden. „Es ist auch nicht fair gegenüber den Campern bei mir, die sich mit Recht beschweren, dass sie Kurtaxe an die Stadt Dahn zahlen, und einer, der zum Übernachten sein Wohnmobil einfach auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, nicht“, zeigte der Campingplatzbetreiber auf, wo für ihn der Schuh an mehreren Stellen drückt. Seit 2016, fasste Schwarz das bisherige Geschehen zusammen, versuche der Campingplatzbetreiber Stadt und Verbandsgemeinde zu bewegen, mehr und schärfer zu kontrollieren. Es sollte verboten werden, auf öffentlichen Plätzen zu übernachten, gerade im Dahner Felsenland, wo der Naturschutzgedanke und die Regelungen des Biosphärenreservats eine wichtige Rolle spielen würden, lautete eine Begründung für die Klage. Zudem sollte die Ungleichbehandlung bei der Kurtaxe abgestellt werden. Weil Stadt respektive Verbandsgemeinde nicht so tätig wurden, wie sich Lejeune das vorgestellt hatte, wurde er selbst tätig. Es wurden mehrfach Bilder von den Campern gemacht, dem Ordnungsamt übergeben und auch die Bereitschaft erklärt, als Zeuge zur Verfügung zu stehen, wenn das angezeigt werde. Passiert sei nichts, sagte Lejeune. Außer dass er privat einen Rechtsstreit mit der Leiterin des Ordnungsamtes gehabt habe, die er beleidigt habe, nachdem sie sich noch nicht mal die Bilder habe anschauen wollen. „Das hat mich viel Geld gekostet, aber ich würde es wieder tun“, bekannte Lejeune. Auf eine Aufforderung, tätig zu werden, hatte die Stadt Dahn in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie den ruhenden Verkehr in angemessener Weise überwache und das auch in Zukunft tun werde. Nach diesem Schreiben Anfang 2018 wurde die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Rechtlich seien zwei Gesichtspunkte zu beachten, sagte Schwarz. Zum einen gehe es um die Ungleichbehandlung beim Erheben der Kurtaxe, zum anderen um die Frage, ob man Stadt und Verbandsgemeinde verpflichtend sagen könne, „kommt mal in die Puschen“. Aber rechtlich bewerten, sagte Schwarz, könne der Kreisrechtsausschuss diese Fragen nicht. Das Schreiben der Stadt sei kein Bescheid, der angefochten werden könne. Dem Widerspruchsverfahren fehle deshalb die formalrechtliche Grundlage. Ob bei einer Klage wegen Untätigkeit, die ja eingereicht ist, überhaupt das Vorverfahren beim Kreisrechtsausschuss notwendig sei, sei eine Frage, die das Verwaltungsgericht zu klären habe. Das habe sich dazu nicht geäußert. Schwarz machte damit auch klar, dass der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch nur zurückweisen könne, da dieser mangels Rechtsbasis gar nicht zulässig sei. Um zu vermeiden, dass bei der Gerichtsverhandlung in Neustadt dann doch gefragt werde, warum sie vorher nicht beim Kreisrechtsausschuss gewesen seien, „bräuchte ich trotzdem eine Entscheidung des Kreisrechtsausschusses“, sagte Lejeunes Anwalt. Die wird es geben. Angesichts der Komplexität der Rechtsfragen und der Tatsache, dass Stadt und Verbandsgemeinde betroffen seien, erklärte der Vertreter der Verbandsgemeinde auf Nachfrage von Schwarz, dass er im Moment kein Vergleichsangebot machen könne.

x