Verkehrsunfall Gegnerische Versicherung wollte tricksen

Auffahrunfälle kommen häufig vor.
Auffahrunfälle kommen häufig vor.

Kommt das Auto nach einem unverschuldeten Unfall in die Werkstatt, kann für diese Zeit eine Entschädigung für den Nutzungsausfall fällig werden. Und was ist, wenn sich die Reparatur hinzieht?

Jemand fährt einem ins Auto. Es kommt zur Reparatur in die Werkstatt: Solange kann man es nicht fahren, und für den Zeitraum kann man Anspruch auf eine Entschädigung für den sogenannten Nutzungsausfall haben.

Das gilt auch, wenn die Reparatur länger dauert: Etwaige Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung dürfen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Auch ein ersatzweise zur Verfügung stehendes Auto aus dem Familienkreis ändert nichts an dem Anspruch. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: I-1 U 77/20).

Der Fall

Lieferschwierigkeiten bei einem Airbag-Modul verzögerten die Arbeiten stark. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte nur 31 Tage Entschädigung für den Nutzungsausfall zahlen. Dabei argumentierte sie auch, dass der Geschädigte das Auto seines Sohnes nutzen konnte. Der Mann wollte aber für die gesamten 104 Tage entschädigt werden, in denen das Auto in der Werkstatt war – und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihm die volle Entschädigung zu.

Die Begründung

Tauchen Verzögerungen auf, können diese nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen. Ebenfalls besteht für diesen keine Pflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder beim Autohersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich demnach darauf verlassen, dass die Werkstatt die Teile zeitnah beschafft.

Mit einer Teilreparatur müsse sich der Mann auch nicht zufrieden geben. Unerheblich ist, dass er das Auto eines Familienmitgliedes hätte nutzen können. Das wertete das Gericht als freiwillige Leistung eines Dritten, die den Schädiger nicht entlaste.

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