Fragen und Antworten Wenn das Urlaubs-Souvenir dem Zoll auffällt

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Reisende, die Elfenbein, Schuhe aus Schlangenleder oder ausgestopfte Vögel einführen möchten, brauchen nach Angaben des Zolls ein artenschutzrechtliches Dokument.

Muscheln, Ohrringe, kleine Pflanzen oder der Kieselstein vom Strand: Viele Menschen wollen sich ein kleines Stück Urlaub von ihrer Reise als Erinnerung an die schöne Zeit mit nach Hause nehmen. In manchen Fällen fallen allerdings Zollabgaben an und einige Mitbringsel dürfen überhaupt nicht eingeführt werden.

Welche Waren dürfen mitgebracht werden?
Kommen Reisende aus Italien, Spanien oder einem anderen EU-Land zurück nach Deutschland, müssen sie ihre Mitbringsel in der Regel nicht verzollen. Wichtig dabei ist aber, dass es sich um Gegenstände für den privaten Gebrauch handelt und diese im persönlichen Gepäck mitgeführt werden.

Für einige Genussmittel gelten Richtmengen. Bringen Urlauber zum Beispiel mehr als 800 Zigaretten, zehn Liter Schnaps oder zehn Kilogramm Kaffee mit von ihrem Reiseziel, müssen sie nachweisen, dass die Waren tatsächlich für den eigenen Verbrauch eingepackt wurden.

Für Länder außerhalb der EU gelten strengere Regeln. Kommen die Urlauber mit dem Flieger zurück, können sie Waren im Wert von 430 Euro zollfrei einführen. Bei der Einreise per Bahn und mit dem Auto liegt die Grenze bei 300 Euro. Kinder unter 15 Jahren dürfen Waren im Wert von 175 Euro mitbringen.

Auch die Freigrenzen bei den Genussmitteln liegen deutlich niedriger: Dort sind 200 Zigaretten und ein Liter Spirituosen erlaubt.

Wie sieht es aus mit Bargeld und Medikamenten?
Wer aus einem EU-Land nach Deutschland einreist und mehr als 10.000 Euro Bargeld dabei hat, muss das beim Zoll sagen, sollte er danach gefragt werden. Das gilt auch für gleichgestellte Zahlungsmittel wie Sparbücher oder Edelsteine. Schmuck allerdings ist kein Problem, auch wenn er aus Edelmetallen besteht.

Bei Einreisen aus Drittstaaten muss die Anmeldung von 10.000 Euro in bar im Vorhinein und schriftlich geschehen. Das geht beispielsweise online über das Portal des Zolls.

Medikamente dürfen mitgebracht werden, wenn sie eine „dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge“ nicht überschreiten. Dabei geht der Zoll von einem Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen aus.

Warum ist bei Sand, Kieselsteinen, Tieren und Korallen Vorsicht geboten?
Auch ausgestopfte Tiere oder Schmuck aus Tierteilen werden als Souvenir verkauft. Dabei ist laut Zoll allerdings Vorsicht geboten. Bei Elfenbein, Schuhen aus Schlangenleder und ausgestopften Vögeln, brauchen Reisende laut Zoll ein artenschutzrechtliches Dokument.

Das gilt auch für einige Pflanzenarten, darunter sind Kakteen, Tillandsien oder Orchideen. Auch einige zu Schmuck verarbeitete Korallen, Muschel- und Schneckenschalen können unter diese Regelung fallen. Ausnahmen gelten beispielsweise für bis zu vier Ledererzeugnisse von Krokodilen, für vier tote Seepferdchen oder bis zu drei Riesenmuscheln, die zusammen nicht mehr als drei Kilogramm wiegen. Im vergangenen Jahr stellte der Zoll 54.000 Tiere oder daraus hergestellte Waren sicher.

In Italien beispielsweise ist die Mitnahme von Sand laut dem Auswärtigen Amt landesweit verboten. In anderen Ländern kann das auch für die Mitnahme von Kieselsteinen gelten. Urlauber sollten sich daher vor der Reise informieren.

Und wenn ich in Duty-Free-Shops einkaufe?
Die Versuchung, bei Duty-Free-Shops im Flughafen zuzuschlagen, ist manchmal groß. Allerdings dürfen nur bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat unversteuert erworbene Waren im Rahmen der Reisefreimengen abgabenfrei nach Deutschland gebracht werden.

Bei Reisen innerhalb der EU gibt es keine Freimenge. Ausnahmslos alle Waren, die in einem Duty-Free-Shop gekauft worden sind, müssen beim Zoll angemeldet werden. In diesem Fall sind auch Einfuhrabgaben zu leisten.

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