Zweibrücken Gericht: Parkmarkierungen auf Privatstraße unzulässig

Der Hamburger Geschäftsmann markierte in der Straße Parkplätze mit blauer Farbe, um sie sie zu vermieten.
Der Hamburger Geschäftsmann markierte in der Straße Parkplätze mit blauer Farbe, um sie sie zu vermieten.

Dass ein Geschäftsmann aus Hamburg Teile einer Zweibrücker Straße als Parkplätze vermietet, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der Hamburger hatte bei einer Zwangsversteigerung ein Stück der Straße „Bei den Fuchslöchern“ nahe des Ixheimer Sportplatzes gekauft – eine Sackgasse, die 1989 von einem privaten Unternehmen gebaut worden war. Nach mehreren Eigentumswechseln erklärte der damalige Eigentümer im Jahr 2020 einen Eigentumsverzicht. Die Stadt Zweibrücken lehnte es ab, die Straße zu kaufen, schließlich erwarb der Hamburger Geschäftsmann die Fläche und stellte ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ auf. Er bot den Anwohnern die Straße an, die sie aber auch nicht kaufen wollten. Schließlich markierte er dort mehrere Parkplätze mit blauer Farbe, um sie sie zu vermieten. Zuletzt standen dort zwei Wohnwagen und ein Auto.

Die Parkflächen führten aber dazu, dass die Straße schmaler wurde und die Müllabfuhr nicht mehr in das Wegstück einfuhr. Deshalb forderte die Stadt den Besitzer im Oktober auf, die Markierungen zu entfernen. Damit war der nicht einverstanden, weshalb sich das Gericht mit dem Fall befassen musste. Vorm Verwaltungsgericht Neustadt scheiterte er damit, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Das entschied: „Die Anordnung zur Entfernung von Parkflächenmarkierungen auf einem im Privateigentum stehenden Teilstück der Straße ,Bei den Fuchslöchern’ in Zweibrücken war rechtmäßig.“

Privatstraße wurde zur öffentlichen Fläche

Das Gericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Privatstraße

um eine tatsächlich-öffentliche Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung handele. Deshalb sei nicht der Besitzer, sondern allein die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu einer Teilsperrung befugt gewesen. Bereits das mit dem Bau des Weges und der angrenzenden Wohnhäuser beauftragte private Unternehmen habe neben dem Anliegerverkehr auch den öffentlichen Verkehr auf dem maßgeblichen Weg hingenommen. Als der damalige Eigentümer 2020 auf die Straße verzichtete, habe auch nicht der Wille bestanden, den öffentlichen Verkehr zu unterbinden.

Für die Beurteilung, ob es sich in diesem Zeitpunkt um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt habe, müsse man die damaligen Verhältnisse berücksichtigen. Tatsächlich hätten ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Anlieger die Straße ohne Einschränkungen genutzt, sondern auch andere. So sei die Straße quasi zur öffentlichen Verkehrsfläche geworden, und daran habe sich auch durch den Verkauf nichts mehr geändert. Der Hamburger Geschäftsmann habe von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, also der Stadt, keine Freigabe der Verkehrsfläche oder einen entsprechenden vollstreckbaren gerichtlichen Titel erwirkt. Dass er dann auf einer nun als öffentlich angesehenen Fläche Parkplätze eingezeichnet hat, sei rechtswidrig gewesen. Die Stadt habe zurecht verlangt, die blauen Markierungen wieder zu entfernen. Der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Käufer kann Beschwerde einlegen. Die nächste Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

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