Kreis Kaiserslautern Finger weg von fremden Früchten

Wenn sich Spaziergänger an den Obstbäumen auf der Hochzeitswiese in Enkenbach-Alsenborn bedienen, ist das laut Ortsbürgermeister
Wenn sich Spaziergänger an den Obstbäumen auf der Hochzeitswiese in Enkenbach-Alsenborn bedienen, ist das laut Ortsbürgermeister Jürgen Wenzel kein Problem. Bei mehreren Kilo muss er aber zuerst gefragt werden.

Wer hat das nicht schon mal gesehen: Im Sommer und im Herbst verrotten Beeren, Obst oder Nüsse unschön am Straßenrand. Und an vielen Bäumen verderben Äpfel und Pflaumen oft, weil sie nicht geerntet werden. Dabei könnte man die Früchte doch im Vorbeigehen pflücken und Fallobst, das man am Wegesrand findet, noch gut verzehren. Doch ist das erlaubt oder verboten, also quasi Mundraub?

Mundraub das war einmal, 1975 wurde er aus dem deutschen Gesetz gestrichen. Aber welche juristischen Konsequenzen drohen heute, wenn man Obst am Wegesrand pflückt? Darf man beim Spaziergang am Wegesrand einfach Äpfel pflücken? Hier geht es um die Frage, wem das Obst gehört. Das hängt in der Regel davon ab, wem der Baum gehört und damit zusammen, in wessen Eigentum das Grundstück ist, auf dem der Baum steht. Fällt Obst von einem privaten Grundstück auf einen öffentlichen Weg, ändern sich zwar die Eigentumsverhältnisse, aber es bleibt immer noch ein unbefugter Zugriff auf eine fremde Sache und damit Diebstahl. Tatsächlich gehören selbst ungenutzte Früchte stets dem Baumeigentümer. Rein juristisch sind Bäume auch nie herrenlos, sondern Eigentum des Besitzers des Grundstücks, auf dem sie wachsen. Somit gehören auch Äpfel, Kirschen oder Birnen, die an solchen Bäumen hängen, dem Eigentümer. Dieses Obst darf nicht ohne Erlaubnis im Vorbeilaufen gepflückt werden. Und selbst, wenn es vom Baum fällt, gilt genau dasselbe: Man darf es auch nicht aufheben. Etwas anders sieht es im eigenen Garten aus. Hängen etwa Zweige vom Beerenstrauch des Nachbarn über meinen Zaun, darf ich sie trotzdem nicht pflücken. Für die Beeren, die auf meinen Gartenboden gefallen sind, wird dagegen keine Erlaubnis benötigt. Dieses Obst darf gegessen werden. Bei Straßenbäumen kann man generell davon ausgehen, dass eine Gemeinde nichts dagegen hat, wenn das Obst abgepflückt wird und nicht auf der Straße landet. Da gibt es zum Beispiel die Storchenwiese in Weilerbach. Ortsbürgermeister Horst Bonhagen (SPD) erläutert, dass in den Jahren seit Bestehen der Storchenwiese bis 2014 noch für jedes einzelne Neugeborene jeweils ein Baum gepflanzt worden sei. Dieser wurde „als Willkommensgruß an die Kinder übertragen“, sei aber rechtlich nicht über eine Stiftungsurkunde oder ähnliches zugewiesen. „Wünschenswert wäre natürlich, wenn wir diejenigen, denen der Baum gewidmet ist, mit ihren Eltern oder Großeltern dazu bekämen, selbst das Obst zu ernten“, sagt Bonhagen. Er bezweifelt jedoch, dass 14 - bis 16-Jährige sich dafür interessieren. „Es wäre doch schade, wenn das Obst einfach am Boden verfaulen würde.“ Wenn sich also jemand im Vorbeilaufen einen Apfel pflückt, „ist das vollkommen in Ordnung. Das jemand massiv aberntet, soll natürlich nicht passieren. Doch wer soll das kontrollieren?“ Ortsbürgermeister Jürgen Wenzel (CDU) in Enkenbach-Alsenborn hat auch kein Problem damit, wenn sich Spaziergänger Obst an der Hochzeitsallee Auf der Platte im Ortsteil Alsenborn pflücken. „Tagesrationen zum Essen oder um abends einen Nachtisch zuzubereiten, können ohne Anfrage mitgenommen werden. Geht es aber um mehr als zwei bis drei Kilogramm, habe ich dies auf Anfrage stets genehmigt.“ Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß? Beim Obstdiebstahl handelt es sich um ein Bagatelldelikt, das in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt wird. Das gilt zumindest, solange der Wert unter 50 Euro bleibt. Wenn jemand eine Plantage plündert, sieht das natürlich anders aus. Zudem muss es ja immer jemanden geben, der den Diebstahl anzeigt. Und wie sieht es mit wilden Früchten wie Brom- oder Himbeeren aus? Wilde Früchte darf man sich aneignen, aber nur für den persönlichen Gebrauch. Dort kommen wir dann in den Bereich des Naturschutzgesetzes, welches besagt, dass die Pflanzen beim Pflücken pfleglich behandelt werden müssen. Generell gilt: Im Zweifel sollte man erst die Lage klären, bevor man zugreift.

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