Kreis Südliche Weinstraße Keine Berufung bei Maxx-Ticket

Eine in Pleisweiler-Oberhofen wohnende Schülerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für die Fahrt zur Schule nach Bad Bergzabern. Dies hatte die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt mit Urteil vom 24. Juni entschieden. Auch der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, wurde am 22. November vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz abgelehnt.

Die Klägerin, die im Ortsteil Oberhofen wohnt, besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 10. Klasse des Gymnasiums im Alfred-Grosser-Schulzentrum in Bad Bergzabern. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hatte in den Jahren zuvor die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel, das sogenannte Maxx-Ticket, übernommen – nach einer kreisweiten Überprüfung der Schulwege dies aber ab dem Schuljahr 2014/2015 abgelehnt (wir berichteten mehrfach). Hiergegen hatte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Fußweg zur Schule ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, weil er besonders gefährlich sei. Die zweite Kammer hat die Klage nach einem Ortstermins, bei dem das Gericht den Fußweg von der Wohnung der Klägerin bis zum Verkehrskreisel im Norden von Bad Bergzabern abgegangen ist, abgewiesen. Im Urteil heißt es: „Nach dem Schulgesetz besteht ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel beim Besuch der Sekundarstufe I eines Gymnasiums nur, wenn der Fußweg entweder länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall.“ Im nun vorliegenden OVG-Beschluss heißt es weiter: „Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den, unter Umständen noch so verständlichen, subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der ,besonderen Gefährlichkeit’ einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt.“ Trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung bleibe es dabei, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe sei, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Auf eher selten auftretende extreme Straßenverhältnisse komme es bei der Beurteilung nicht an, da schülerbeförderungsrechtlich auf die Umstände abzustellen sei, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. |rhp/jpa

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