Neustadt 300 Altreifen dürfen bleiben

Auf einem Freizeitgrundstück in Iggelbach dürfen über 300 alte Autoreifen liegen bleiben. Das hat die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt entschieden. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hatte im Februar 2014 den Besitzer des Grundstücks, einen Mann aus Ludwigshafen, aufgefordert, die Reifen zu entfernen. Dagegen hat der Ludwigshafener beim Verwaltungsgericht geklagt – mit Erfolg (Aktenzeichen 4 K 162/15.NW).

Die zur Kreisverwaltung gehörende Untere Naturschutzbehörde hatte argumentiert, dass die alten Reifen Abfall seien. Und Abfall müsse ordnungsgemäß entsorgt werden. Ebenso sah es der Kreisrechtsausschuss. Der Besitzer des Freizeitgrundstücks hatte gegen die Forderung der Unteren Naturschutzbehörde Widerspruch eingelegt. Der wurde im Januar vor dem Kreisrechtsausschuss verhandelt und zurückgewiesen (wir berichteten am 27. Januar). Daraufhin legte der Ludwigshafener beim Verwaltungsgericht Klage ein. Die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts argumentiert in ihrer Begründung des Urteils, dass die alten Autoreifen kein Abfall seien, zumindest nicht im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es ist eine juristische Begründung, die damit zusammenhängt, woher die Reifen stammen und wie sie der Ludwigshafener verwendet. Der hat die Autoreifen nicht einfach auf dem Grundstück deponiert – das wäre nicht zulässig. Unter gewissen Voraussetzungen sei es jedoch zulässig, die abgefahrenen Reifen anderweitig zu verwenden. Und das habe der Grundstücksbesitzer getan, so die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts. Wie der Besitzer des Grundstücks schon im Kreisrechtsausschuss und nun auch vor dem Verwaltungsgericht erläuterte und mit Fotos dokumentierte, hat er mit den Reifen auf dem abschüssigen Grundstück Terrassen angelegt und so den Hang abgestützt. Die so gestapelten Reifen habe er mit Erde aufgefüllt und teils bepflanzt. Einen Teil der Reifen habe er auf dem Gelände aufgestellt und verwende sie als Pflanzringe, so der Ludwigshafener. Grundsätzlich ist die Wiederverwendung von abgefahrenen Autoreifen nicht verboten. So werden sie beispielsweise zur Abdämpfung von Stößen bei Spielgeräten wie Wippen, und in der Landwirtschaft zur Beschwerung von Folien über gelagertem Gemüse verwendet. Das ist allerdings nur zulässig, wenn sich die Besitzer der Reifen dieser sich „nicht entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen“, wie es im Kreislaufwirtschaftsgesetz heißt. Was bedeutet, dass die Besitzer der Reifen nicht vorhatten, diese zu entsorgen und dass eine weitere Verwendung der Reifen die Umwelt nicht beeinträchtigt. Im Kreisrechtsausschuss hatte der Ludwigshafener sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert zu sagen, woher er die über 300 Autoreifen hat. In der Verhandlung am Verwaltungsgericht sagte der Mann, er habe die Reifen über ein Kleinanzeigenportal im Internet kostenlos bekommen. Die Besitzer der Reifen hätten diese in Inseraten angeboten. Die früheren Besitzer der Reifen seien also mit einer weiteren Verwertung einverstanden, so die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts. Auch gehörten Reifen nicht zu den Materialien, die entsorgt werden müssten, weil sie für die Umwelt gefährlich seien. (ann)

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