Haßloch / Kreis DÜW Sondernutzungsgebühren: Kreisrechtsausschuss hebt Bescheid auf

Um die Gebühren für Zigarettenautomaten ging es jetzt im Kreisrechtsausschuss.
Um die Gebühren für Zigarettenautomaten ging es jetzt im Kreisrechtsausschuss.

Hat die Gemeinde Haßloch von einem Unternehmen zu viele Gebühren für das Aufstellen von Zigarettenautomaten verlangt? Klar ist auf jeden Fall: Die Gemeinde muss nachweisen, dass die Automaten, für die sie Gebühren verlangt, tatsächlich im öffentlichen Raum stehen.

Insgesamt 37.000 Euro an Sondernutzungsgebühren forderte die Gemeinde Haßloch von einem Unternehmen dafür, dass es von 2020 bis 2023 Zigarettenautomaten im öffentlichen Raum aufgestellt hat. Das sei entschieden zu viel, so das Unternehmen, und legte Widerspruch gegen die Gebührenbescheide ein. Mit diesem beschäftigte sich nun der Kreisrechtsausschuss.

Der Widerspruch betreffe zwei Gebührenbescheide, erklärte Achim Martin, Vorsitzender des Ausschusses. In dem einen Bescheid, der im Januar 2020 erlassen wurde, wurden für drei Jahre 33.000 Euro Sondernutzungsgebühren verlangt. In Januar 2023 wurden in einem weiteren Bescheid für das laufende Jahr 4000 Euro erhoben. In dem Widerspruch geht es nach Angaben von Martin um zwei Punkte. Zum einen sei die Anzahl der Automaten falsch, für die das Unternehmen zahlen soll. Außerdem sei die Gebühr zu hoch.

Wie Martin erläuterte, sind laut einer allgemeinen Gebührenordnung jährliche Gebühren zwischen 20 Euro und 518 Euro pro Automat zulässig. Das gelte auch für Automaten, die zwar auf einem privaten Gelände stehen, aber nur vom öffentlichen Raum aus benutzt werden können. Der Gemeinderat Haßloch hat in einer ab 2018 geltenden Satzung über die Gebührenordnung an öffentlichen Straßen beschlossen, dass pro Zigarettenautomat 500 Euro fällig sind.

Rechtsanwalt: Betrag zu hoch

Dieser Betrag sei zu hoch, so Torsten Gerhard, Rechtsanwalt des Automatenaufstellers. Haßloch sei weit über die Region hinaus die einzige Gemeinde, die eine Gebühr in dieser Höhe verlange. Gerhard führte als Beispiele unter anderem Grünstadt an, hier betrage die Gebühr pro Jahr 15 Euro, in Ludwigshafen seien es 20 Euro. Auch in Relation zu anderen Sondernutzungsgebühren, die Haßloch erhebe, sei der Betrag von 500 Euro pro Zigarettenautomat zu hoch, so der Rechtsanwalt. Es sei rechtlich nicht zulässig, eine ablehnende Haltung gegenüber Zigaretten zur Grundlage für die Höhe von Gebühren zu machen.

Martin machte klar, dass der Kreisrechtsausschuss nur prüfen könne, ob Satzungen richtig angewendet werden, er könne aber nicht fordern, dass Satzungen geändert werden. Dieses Recht habe nur das Verwaltungsgericht. Gerhard kündigte an, dass er mit seinem Mandanten beraten werde, ob er gegen die Satzung Klage einlegen will. Damit war dieser Punkt vom Tisch.

Auch der Widerspruch gegen den Bescheid von 2023 war damit praktisch erledigt. In diesem gehe es vor allem um die Höhe der Gebühren, so Gerhard.

Anzahl der Automaten strittig

Für die Zeit von 2020 bis 2023 ist aber auch die Anzahl der Automaten strittig. Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung verdeutlichte: Das Unternehmen habe 2018 auf Anfrage mitgeteilt, dass es in Haßloch 22 Automaten betreibe, von dieser Zahl sei seine Vorgängerin wohl ausgegangen, als sie im Januar 2020 den Gebührenbescheid erstellte. Der Rechtsanwalt entgegnete, dass es 2020 weniger Automaten gewesen seien, zudem hätten nie alle im öffentlichen Raum gestanden oder seien nur von dort zu bedienen gewesen.

Der Gemeindemitarbeiter stellte klar, dass es keine entsprechende Mitteilung des Unternehmens gegeben habe. Deshalb sei seine Kollegin zurecht von der aus dem Jahr 2018 bekannten Anzahl ausgegangen. Er hatte damit aber keinen Erfolg. Das Unternehmen sei nicht zu einer Mitteilung an die Gemeinde verpflichtet, betonte Gerhard. Trotzdem sei bereits 2020 mitgeteilt worden, dass nicht alle Automaten gebührenpflichtig seien. Die Verwaltung habe darauf nicht reagiert. Doch wie viele Automaten gab es eigentlich tatsächlich? Das blieb unklar, denn der Anwalt machte dazu unterschiedliche Angaben.

Gerhard erklärte, dass die Gemeinde dazu verpflichtet sei nachzuweisen, dass die Automaten, für die sie Gebühren verlangt, im öffentlichen Raum stehen. Dem stimmte Martin zu. Er erkundigte sich, ob die Gemeinde ihre Zahlen belegen könne, etwa durch Fotos. „In den Akten ist nichts dokumentiert“, musste der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zugeben.

Kompromiss abgelehnt

Da es keinen Nachweis gebe, dass der Gebührenbescheid von 2020 richtig ist, rege er einen Kompromiss an, so Martin. Sein Vorschlag lautete, dass die Gemeinde für neun Automaten Gebühren verlangt, für drei Jahre also insgesamt 13.500 Euro. Ein Vorschlag, dem Gerhard zugeneigt war, nicht aber der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Er forderte, dass alle Standorte überprüft werden. Das sei nach drei Jahren nicht mehr möglich, da sich seitdem Standorte und Anzahl der Automaten geändert haben könnten, so Martin.

Da kein Kompromiss zustande kam, entschied der Kreisrechtsausschuss, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom Januar 2023 zurückgewiesen wird. Der Bescheid aus dem Jahr 2020 muss aufgehoben werden, es darf nur für neun Automaten Sondernutzungsgebühr kassiert werden. Also 13.500 Euro statt 33.000 Euro.

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