Rheinland-Pfalz Landesamt: Verkauf von halben Broten in Bäckereien nicht verboten

Der Verkauf von halbierten Broten in rheinland-pfälzischen Bäckereien ist nach Angaben des Landesamts für Mess- und Eichgesetz w
Der Verkauf von halbierten Broten in rheinland-pfälzischen Bäckereien ist nach Angaben des Landesamts für Mess- und Eichgesetz weder verboten, noch werde er bestraft. Das hat die Behörde am Montag mitgeteilt.

Der Verkauf von halbierten Broten in rheinland-pfälzischen Bäckereien ist nach Angaben des Landesamts für Mess- und Eichgesetz weder verboten, noch werde er bestraft. Das hat die Behörde am Montag mitgeteilt. In der Pfalz hatte der Umstand, dass hiesige Bäckereien seit der vergangenen Woche keine halbierten Brote mehr verkaufen, für Ärger und Unverständnis gesorgt.

Hintergrund dieser Entscheidung ist das Eichgesetz, auf das das Landesamt für Mess- und Eichwesen pocht. Demnach dürfen keine halbierten Backwaren verkauft werden, wenn diese nach dem Teilen nicht mehr gewogen werden. Das Landesamt ist nach eigenen Angaben zuständig für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes sowie der Fertigpackungsverordnung. In diesem Zusammenhang kontrollieren Mitarbeiter auch den Verkauf von verpackten und unverpackten Backwaren wie Broten.

Bäcker berichtet von Bußgeldverfahren

Ein Pfälzer Bäcker hatte der RHEINPFALZ am SONNTAG von Kontrollen und Bußgeldverfahren berichtet, wegen derer in seinen Filialen seit vergangener Woche keine halbierten Brote mehr verkauft worden seien.

Ein Sprecher des Landesamts für Mess- und Eichwesen, am vergangenen Freitag von der RHEINPFALZ am SONNTAG in einem Telefonat auf Kontrollen und Bußgeldverfahren angesprochen, hatte die Vorgänge bestätigt und berichtet, im Amt sei das Thema bereits am Tag zuvor aufgeschlagen. Man habe dann entschieden, am Montag intern noch mal über die Linie des Hauses in dieser Frage zu sprechen.

Landesamt: Lediglich Beratungen

Wie die Behörde nun mitteilt, würden die Bäckereibetriebe lediglich „bei entsprechender Praxis durch die Mitarbeitenden des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz über die bestehende Gesetzeslage beraten (z. B. Verwendung einer Waage) und zu deren Einhaltung aufgefordert“. Weitergehende Maßnahmen des Amts seien aufgrund dieser Beratungen nicht notwendig, hieß es weiter.

Laut Landesamt soll durch dieses Vorgehen gewährleistet werden, dass Kunden einen entsprechenden Warenwert für ihr Geld bekommen. Dabei sei zu unterscheiden, ob ein Brot auf Wunsch des Kunden an der Ladentheke halbiert oder bereits zuvor in Teilenstücken abgepackt werde. Bei vorverpackten Broten müssten sich die Betriebe an die gesetzlichen Bestimmungen halten, die eine Kennzeichnung des Gewichts vorschreiben.

In einem solchen Fall sei es nach Angaben des Landesamts zu einem Probekauf und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gekommen, ein Bußgeld sei aber nicht festgesetz worden.

Dazu, wie Bäckereien in der Pfalz nun den Verkauf von nicht-vorverpackten halbierten Broten gestalten können, äußerte sich das Landesamt in seiner Mitteilung nicht.

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