Pirmasens / Zweibrücken Ehemalige VR-Bank-Kassierer müssen Schadensersatz zahlen

Die beiden ehemaligen Kassierer begründeten ihre Berufung unter anderem damit, dass die VR-Bankk nicht richtig kontrolliert habe
Die beiden ehemaligen Kassierer begründeten ihre Berufung unter anderem damit, dass die VR-Bankk nicht richtig kontrolliert habe.

Die ehemaligen Kassierer der VR-Bank Südwestpfalz müssen das Geld, das sie über Jahre aus der Kasse entnommen haben, zurückzahlen. Das urteilte das Oberlandesgericht in Zweibrücken.

Die VR-Bank hat zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadensersatz in einem Zivilprozess verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von fast 1,14 Millionen Euro aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank erfuhr erst 2018 davon. Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter vorm Schöffengericht Pirmasens wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig.

Das Landgericht Zweibrücken hat der Bank zudem Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Betrag zurückzuzahlen. Dagegen sind die beiden Mitarbeiter in Berufung gegangen. Begründet haben sie dies damit, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Schadenersatzanspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe, so die Argumentation. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht sorgfältig geprüft.

Gericht: Bank hat nur leicht fahrlässig gehandelt

Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Berufung der beiden Männer zurückgewiesen. Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass es bei einer Unterschlagung nicht darauf ankomme, ob die Mitarbeiter das Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Bank habe auf das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle gesetzt und dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassierern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Dass bei Kontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet worden sei, stellt laut Gericht lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar. Weiter stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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