Pirmasens Gericht: Der Hobby-Archäologe und die Maschinengewehr-Teile

1200 Euro muss ein Militaria-Sammler für den Besitz von Maschinengewehrteilen zahlen.
1200 Euro muss ein Militaria-Sammler für den Besitz von Maschinengewehrteilen zahlen.

Wegen fahrlässigen Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe hat das Pirmasenser Schöffengericht einen 49-jährigen Pirmasenser Militaria-Sammler zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt. Ein Standardfall war es nicht.

Der 49-Jährige hatte im Jahr 2020 über das Internet verschiedene Teile eines Verschlusses für ein MG42 Maschinengewehr, darunter einen Verschlusskopf und einen Verschlussträger, in der Ukraine bestellt. Bei einer Zolleinfuhrkontrolle im internationalen Postzentrum wurden die Waffenteile im September 2020 beschlagnahmt.

Bei einer Wohnungsdurchsuchung im Oktober 2021 fand das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main verschiedene Waffenteile: Gehäuse mit Griffstück eines MG42, Gehäuse-Zubehör, Rohr MG42, Verschlusskopf und -träger. Waffenrechtliche Erlaubnisse besaß der 49-Jährige aber nicht.

Vor Gericht gab der Mann an, dass sein Hobby die angewandte, experimentelle Archäologie und antike Militärgeschichte sei. Er interessiere sich dabei für Bodenfunde und wie Dinge angefertigt und benutzt wurden und wie man in jener Zeit lebte. „Ich hatte nichts damit vor“, versicherte er. „Es ging nicht um Funktionsfähigkeit“. Er habe eine Waffe zusammensetzen, aber niemanden erschrecken wollen. Er sei davon ausgegangen, dass Bodenfunde, also Sachen, die 80 Jahre im Boden lagen, wegen ihres schlechten Zustandes die Eigenschaft als Waffe verloren hätten. Und er habe gedacht, wenn er Waffenteile bei einem Händler erwerbe, erwerbe er legal, verteidigte sich der Angeklagte. Teile, die in besserem Zustand waren, habe er mit einem Trennschleifer aufgeschnitten, um sie unbrauchbar zu machen. Das habe er später bei einer behördlichen Begutachtung absegnen lassen wollen.

Sachverständiger konnte mit Waffe schießen

Ein Sachverständiger für Schusswaffen des Landeskriminalamtes erläuterte, dass Teile des Verschlusses des MG42 gefehlt hätten. Aber er habe die vorhandenen Teile zusammengesetzt und fehlende aus dem Fundus des LKA ergänzt. Damit habe man ohne Reinigung vollautomatisch aus einem MG 1 schießen können. Und das sei verboten.

Der Staatsanwalt hielt dem Angeklagten vor, er müsse damit rechnen, dass nicht alles stimmen müsse, was Verkäufer ihm erzählen. Auf Antrag des Staatsanwalts stellte das Gericht das Verfahren wegen des versuchten Erwerbs einer Schusswaffe – darunter fällt auch der Erwerb von Teilen – ein. Wegen des zweiten Tatvorwurfs – fahrlässigen Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe – verurteilte das Schöffengericht den Mann aber. Von den bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Teilen gehe eine potentielle Gefahr aus, erläuterte der Richter. Er hielt dem Mann zugute, dass er geständig, kooperativ und nicht vorbestraft ist. Und es sei nicht der Standardfall des Waffengesetzes. Das Urteil ist rechtskräftig.

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