Pirmasens Gewerbegebiet: Fall wird bei Gericht neu aufgerollt

«Kaiserslautern.»Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird sich mit der Klage gegen den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet West in Kaiserslautern befassen. Es hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Interessengemeinschaft der Mieter und Eigentümer in der Merkurstraße zugelassen.

Wie berichtet, hatte die Interessengemeinschaft eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan beim Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) eingereicht, um ihn für ungültig erklären zu lassen. Diese Verfahren hatten die Kläger quasi verloren. Das OVG hatte die Klage abgelehnt und den Bebauungsplan in wesentlichen Teilen als rechtskonform eingestuft. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht hatte das OVG nicht zugelassen. Das war aber noch nicht das Ende des Falls. Die Interessengemeinschaft hatte nach der OVG-Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht über eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde angerufen, der das Gericht nach den Worten von Matthias Auchter, Sprecher der Interessengemeinschaft, nun stattgab. Nach seinen Worten wird es eine neue Verhandlung geben, eine Entscheidung des Gerichts erwarte er in diesem Jahr, spätestens im Jahr 2020; bis dahin sei der von der Stadt aufgestellte Bebauungsplan nicht rechtskräftig. Auf der Grundlage des Planes zu bauen, wäre für Bauherren also mit einem Risiko belastet. Streitpunkt in dem Verfahren ist die vom Kaiserslauterer Stadtrat beschlossene Bildung von Branchengruppen bei einem Mieter- oder Pächterwechsel im Gewerbegebiet West. Sie besagt, dass bei der Neueröffnung eines Geschäfts mit zentrenrelevantem Sortiment dieses aus derselben Branchengruppe stammen muss wie das des Vormieters. Wie die Stadt auf Anfrage der RHEINPFALZ mitteilte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, in dem Verfahren werde geklärt werden können, „ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan zulässig ist“. Das Bundesverwaltungsgericht sieht also grundsätzlichen Klärungsbedarf.

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