Lambsheim Fragen und Antworten: Was passiert mit abgestellten Autos am Straßenrand?

In Lambsheim steht seit einigen Wochen ein Auto ohne Motor, für das das Ordnungsamt nun eine Frist zum Entfernen aus dem öffentl
In Lambsheim steht seit einigen Wochen ein Auto ohne Motor, für das das Ordnungsamt nun eine Frist zum Entfernen aus dem öffentlichen Verkehrsraum verhängt hat.

Der Motor fehlt, die Reifen sind platt oder die verrostete Karosserie verschwindet unter einer dicken Staubschicht – auf Straßen sind immer wieder scheinbar vergessene Autos zu sehen, jüngst auch in Lambsheim. Ein Wagen ohne Motor steht dort seit Wochen am Straßenrand. Wir erklären, was in solchen Fällen passiert.

Wann gilt ein Auto als nicht mehr fahrtauglich?

Entscheidend dafür, ob das Ordnungsamt bei einem geparkten Auto eingreift oder nicht, ist die Fahrtauglichkeit des Wagens. Solange ein Auto fahrtüchtig ist, darf es laut Thomas Bauer, Leiter des Ordnungsamts der Verbandsgemeinde (VG) Lambsheim-Heßheim, „so lange im öffentlichen Raum parken, wie der Halter will“. Das heißt: sofern nicht gegen Halteverbote oder andere Verkehrsregeln verstoßen wird. Anders ist das im aktuellen Lambsheimer Fall. Da bei dem Wagen augenscheinlich der Motor ausgebaut wurde, gilt er als nicht mehr fahrtauglich.

Wann schreitet das Ordnungsamt ein?

Wenn ein Auto nicht mehr fahrtauglich ist, kann der Fall entweder von Bürgern beim zuständigen Ordnungsamt gemeldet werden oder Beamte entdeckten solche Autos bei ihren Streifen. „Wenn wir vom Ordnungsamt feststellen, dass der Wagen nicht mehr fahrtauglich ist, wird auf dem Fahrzeug eine Aufforderung hinterlassen, das Auto zu entfernen“, erklärt Bauer das Prozedere. Im Lambsheimer Fall sei das am 14. August geschehen, nachdem der Wagen den Mitarbeitern des Ordnungsamts zunächst nicht aufgefallen war. „Es ist nicht direkt zu erkennen, dass hier der Motor ausgebaut ist“, sagt Bauer.

Was steht auf dem Aufkleber?

Der in der Regel rote, rechteckige Aufkleber, den die Mitarbeiter des Ordnungsamts an der Windschutzscheibe des Autos anbringen, ist eine Aufforderung, den Wagen binnen vier Wochen zu entfernen. Auf dem Aufkleber steht auch der Grund für die Aufforderung – etwa, weil das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist oder ein Verkehrshindernis darstellt. Je nach Fall kann das auch ein Bußgeld nach sich ziehen, dessen Höhe ebenfalls auf dem Aufkleber vermerkt wird. Wichtig ist auch die angegebene Frist. Im Lambsheimer Fall der Eigentümer vier Wochen Zeit, das Fahrzeug zu entfernen, erklärt Ordnungsamtschef Bauer.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Kommt der Fahrzeughalter der Aufforderung des Ordnungsamts nicht nach und lässt sein Auto im öffentlichen Verkehrsraum stehen, leiten die Beamten den Fall an die Kreisverwaltung weiter und erstatten dort eine sogenannte Mängelanzeige.

Was macht der Kreis mit der Mängelanzeige?

Mitarbeiter der Zulassungsstelle schreiben den Fahrzeughalter zunächst an – sofern das Fahrzeug in deren Zuständigkeitsgebiet registriert ist. Im Fall des in Lambsheim geparkten Autos mit FT-Kennzeichen muss also ermittelt werden, ob der Halter im Rhein-Pfalz-Kreis wohnt. Wenn dem so ist, bekommt er vom Kreis eine „Aufforderung zur Mängelbeseitigung“ oder zur Abmeldung des Wagens. Diese ist gebührenpflichtig und fristgebunden. Je nach Mangel werden zwischen 48 Stunden und drei bis vier Wochen Frist gewährt, teilt die Kreisverwaltung in Ludwigshafen mit. Wird der Mangel nachweislich nicht behoben, wird das Fahrzeug durch Entstempelung zwangsstillgelegt. Abgeschleppt wird das Auto vom Kreis aber nicht.

Und wenn das Auto nicht mehr zugelassen ist?

Wenn das Auto bereits abgemeldet ist, also auch kein Kennzeichen mehr hat und nicht mehr verkehrssicher ist, kommt die Untere Abfallbehörde ins Spiel. Im Rhein-Pfalz-Kreis ist auch diese in Ludwigshafen bei der Kreisverwaltung angesiedelt. Die Mitarbeiter prüfen, ob sie den letzten Eigentümer des Fahrzeugs ermitteln können. Wenn das klappt, muss er eine Stellungnahme abgeben und erhält laut Kreissprecherin Kornelia Barnewald die Möglichkeit, den Wagen zu entfernen. Dafür gibt es wieder eine Frist. Kann die nicht eingehalten werden, erlässt der Kreis eine „abfallrechtliche Verfügung mit Beseitigungsaufforderung“.

Und wenn der Halter nicht auffindbar ist?

Die Mitarbeiter suchen zunächst einen Vorbesitzer. Nach dem Anbringen des roten Aufklebers läuft dann eine Frist von vier Wochen. Wenn bis dahin kein Besitzer gefunden wurde und einige weitere Punkte zutreffen (siehe Ab wann gilt ein Auto als „Abfall“?), kann ein nicht mehr zugelassenes Fahrzeug als Abfall eingestuft und gegebenenfalls zur Entsorgung abgeholt werden.

Ab wann gilt ein Auto als „Abfall“?

Laut Paragraf 20, Absatz drei, des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gilt ein abgestelltes Auto ohne gültiges Kennzeichen als Abfall, wenn es auf öffentlichen Flächen oder außerhalb in bebauten Ortsteilen steht. Außerdem gilt es als Abfall, wenn es dem Augenschein nach keine „bestimmungsgemäße Nutzung“ mehr hat oder es keine Anhaltspunkte für einen Diebstahl gilt. Es zählt auch als Abfall, wenn der rote Aufkleber auf der Windschutzscheibe nicht innerhalb eines Monats entfernt worden ist.

Wer haftet, wenn ein Unfall passiert?

Für jedes zugelassene Fahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Das ist rechtlich so geregelt. Sie greift im Falle eines Unfalls. Anders ist das, wenn die Versicherung erloschen ist, teilt die Sprecherin des Rhein-Pfalz-Kreises mit. Dann greife eine ähnliche Vorgehensweise wie bei der Mängelanzeige, allerdings mit der kürzesten zulässigen Frist.

Und wenn das Auto die Umwelt bedroht?

In diesem Fall kann das Auto auch vor Ablauf einer vierwöchigen Frist abgeschleppt werden. Die Kosten dafür können laut Kreisverwaltung beim Halter gegebenenfalls nachträglich in Rechnung gestellt werden.

Wie oft kommt sowas vor?

Thomas Bauer, Leiter des Ordnungsamts der VG Lambsheim-Heßheim sagt dazu: „Die Anzahl der Fälle ist ganz unterschiedlich. Wir würden sagen: immer wieder regelmäßig aber nicht wöchentlich.“

x