Speyer Die Videokameras und das Persönlichkeitsrecht

Oben links: neue Kamera in der Neugasse.
Oben links: neue Kamera in der Neugasse.

Ein Nachbarschaftsstreit war gestern Thema am Amtsgericht Speyer. Es geht um die private Video-Überwachung eines Hauses in der Neugasse. Diese schließe auch einen Teil der Gasse vor dem Haus ein und somit den Eingang des Nachbarhauses, berichtete dessen Eigentümer in der Verhandlung. Die Kritik daran ist Gegenstand des Verfahrens.

Eine erste Klage wegen der Überwachung endete 2012 mit einem Vergleich. Dieser hielt, bis der Nachbar im Jahr 2017 die Kameras, die kaputt gegangen waren, gegen neuere Modelle ausgetauscht hat. Kläger und Beklagter wohnen in der sehr engen Neugasse. Der Beklagte hat an der Außenwand seines Hauses drei Videokameras installieren lassen. Seine Versicherung – er betreibt dort eine Galerie – habe dies gefordert. Die Kameras nehmen auch einen Teil der Gasse auf, zu dem der Eingang zum Haus des Klägers nebenan gehört. Im Vergleich von 2012 legten sich die beiden Parteien fest, dass der Betreiber der Anlage sich verpflichtete, die Kameras so zu justieren, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ausgeschlossen ist. Zudem sagte er zu, die exakt vom Gericht bestimmte Position der Kameras nicht zu verändern. Die neuen Kameras, so trug der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Steffen Christmann vor, seien nicht mehr fest justiert, sondern – man sehe es an einem Kugelgelenk – in ihrer Richtung veränderbar. So sei eine neue Lage entstanden, die von dem Vergleich nicht mehr geregelt werden könne. So einfach sei das keineswegs, sagten dagegen der Beklagte und sein Vertreter, Rechtsanwalt Klemens Scheubert. Er selbst könne die Ausrichtung nicht verändern, nur die Installationsfirma könne das, wenn sie beauftragt werde. Eigentlich habe sich gar nichts geändert durch die neuen Kameras. Dies stellte den Kläger nicht zufrieden. Er habe keine Möglichkeiten mehr nachzuvollziehen, was wirklich gefilmt werde, sagte er. Richterin Tina Langhoff hatte zu Beginn der Verhandlung den Stand der Rechtsprechung – dem sie im Fall eines Urteils auch folgen werde, dargelegt: Durch die Überwachung eines Teils der Gasse, die auch den Eingang des Hauses des Klägers erfasse, werde das Persönlichkeitsrecht des Klägers und seiner Besucher tangiert. Im Versuch einer gütlichen Einigung wurden Verpixelungen und das Schwarzfärben von Teilen der Aufnahmen erörtert. Der Beklagte sagte, das geschehe bereits. Dem Kläger war auch dies zu unsicher, zu sehr der Kontrolle entzogen. Am Ende machte er klar, dass er letztlich gar nicht mehr an einem Vergleich interessiert war. Dazu trug wohl bei, dass er nach dem Vortrag der Richterin im September mit einem Urteil zu seinen Gunsten rechnet. In diesem Fall müsste die Anlage entfernt werden. Es wäre Sache des Beklagten, sich dann eine andere Form der Sicherung zu überlegen.

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