Rheinpfalz Prostitution hätte nie erlaubt werden dürfen

Geht es nach der Kreisverwaltung Südwestpfalz, ist Schluss mit Prostitution in einem Gewerbegebiet im Landkreis. Eine 1993 erteilte Baugenehmigung für ein Bordell hat die Bauabteilung des Kreises für nichtig erklärt. Die Räume dürfen nicht weiter für Prostitution genutzt werden. Den Antrag einer Frau, in diesen Räumen Prostituierte arbeiten zu lassen, hat der Kreis daher nicht genehmigt. In beiden Fällen sind Widersprüche eingegangen, mit denen sich gestern der Kreisrechtsausschuss befasste.

Der Vater des Hauseigentümers, der zugleich Mieter ist, hatte den Widerspruch in beiden Fällen mit unterschrieben. „Ich will ja endlich in Rente gehen und mich nicht mehr mit den Behörden herumreißen“, sagte er gestern, als er seine Widersprüche zurückzog. Die Widersprüche der Frau und seines Sohnes bleiben jedoch bestehen. Beide waren gestern nicht anwesend. „Das müssen die Anwälte vor Gericht klären“, sagte der Vater des Eigentümers. Er wolle die Gelegenheit aber nutzen, um seinem Ärger in dieser Geschichte Luft zu machen. Die Möglichkeit habe er, wenn es im Rahmen bleibe, gestand ihm Christian Schwarz, Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses, zu. 1992 war vom Vorbesitzer des Hauses der Bauantrag – der ist auch bei einer Umnutzung erforderlich – gestellt worden, im Untergeschoss Räume zur Prostitution zu nutzen. Diese Baugenehmigung wurde erteilt. Warum, kann heute niemand mehr beantworten, denn sie hätte nicht erteilt werden dürfen. Bereits damals galt das sogenannte Sperrbezirksgesetz des früheren Regierungsbezirkes Rheinhessen-Pfalz, das in Gemeinden unter 50.000 Einwohnern keine Etablissements gestattet, in denen Prostitution betrieben wird. Das fiel auch der Kreisverwaltung auf, die im August 1993 ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Sperrbezirksgesetz anstrengte, das jedoch versandete. So wurde in den Räumen über Jahrzehnte der Prostitution nachgegangen. Es habe Kontrollen gegeben, durch Polizei, Ordnungsamt – „oft zwölf bis 15 Personen“, sagte der Vater des Hauseigentümers. Ein Polizist habe immer gesagt, dass die Prostitution in den Räumen illegal sei, aber es sei nie was passiert, weil auf die bestehende Baugenehmigung verwiesen wurde. Auch die Staatsanwaltschaft habe die Sache mal niedergeschlagen. 1999 hatte die heutige Eigentümerfamilie das Haus gekauft, der Vater hatte den Bordellbetrieb geführt. „Da hat es nie was gegeben: keine Zuhälter, keine Drogen, nichts“, sagte er. Vor etwa zwei Jahren sei renoviert worden. „Wenn wir gewusst hätten, was da kommt, hätte mein Sohn nie und nimmer das Geld investiert“, sagte er. Der Sohn hatte die Räume an den Vater vermietet. Der wiederum wollte diese für 1500 Euro pro Monat an die designierte Bordellbetreiberin untervermieten. Dieser sei nach dem Prostituiertenschutzgesetz aus dem Jahr 2017, das im früheren Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz auch das Sperrbezirksgesetz beachten muss, allerdings keine Genehmigung erteilt worden. Sein Sohn erleide einen riesigen Wertverlust. Das Haus liege im Gewerbegebiet, direkt an der Bahnlinie. Das könne sein Sohn, der für die Gewerbeimmobilie mehr bezahlt habe als für ein normales Haus, nicht mehr zu diesem Preis verkaufen. Auch eine Vermietung zu einem angemessenen Preis sei nicht möglich. Es sei ungerecht, sagte der Mann, dass man sich hier auf ein Gesetz berufe, dass niemand kenne, während in Pirmasens weiter wie bisher der Prostitution nachgegangen werden könne, obwohl die Stadt mindestens seit 1995 keine 50.000 Einwohner mehr habe. Einem normalen Bürger könne man nicht begreiflich machen, dass eine Verwaltung so entscheide und eine andere mache nichts. Mit dieser Entscheidung schade man seinem Sohn, den Prostituierten, die jetzt möglicherweise mit Zuhältern arbeiten müssten, und den Kunden. Besonders ungerecht sei, dass sein Sohn gar nichts beantragt habe, die Baugenehmigung für nichtig erklärt werde und er dann noch 300 Euro für diesen Bescheid zahlen müsse. Der Vertreter des Bauamtes erläuterte, man sei auf einen rechtlichen Mangel aufmerksam geworden, der nun durch die Nichtigkeitserklärung behoben werde. Die werde auch nicht willkürlich ausgesprochen, ergänzte der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses. Es seien hohe Hürden zu überwinden, um die Nichtigkeit einer Baugenehmigung festzustellen. In beiden Fällen, Baugenehmigung und Prostitutionsgenehmigung, wird der Kreisrechtsausschuss entscheiden.

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